Der Verein
Antrag
Wenn Sie Mitglied des Vereins Wanderlager Prieros e.V. werden möchten dann downloaden Sie sich bitte den Mitgliedsantrag.
Füllen Sie diesen bitte aus und schicken Sie ihn in ausgedruckter Form und unterschrieben an den derzeitigen Vorstandsvorsitzenden.
Bevor Sie Mitglied werden, denken Sie bitte daran die folgende Satzung zu lesen!
Satzung
Verein Wanderlager Prieros e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein Wanderlager Prieros“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
Der Verein hat den Sitz in Schlema.
Das Geschätsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereines
Durchführung von organisierten Wanderungen zu Fuß, per Rad und zu Wasser
Erhaltung des Wanderlagers Prieros
Unterstützung der Jugend und Sozialschwacher mit der Möglichkeit Natur und Gegend von Prieros kennenzulernen
Unterstützung von Vereinen von Schlema und anderer Orte mit der Möglichkeit von übernachtungen im Wanderlager Prieros
Das Eigentum des Vereines zu verwalten, zu schützen und zu pflegen
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder des Vereines
– ordentliche Mitglieder
– fördernde Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche volljährige Person werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
Als förderndes Mitglied können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen.
Sie besitzen kein Stimmrecht.
Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung an.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit der Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod und durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt.
über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde beim Vorstand zulässig, über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und bei der nächsten Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben.
In allen Fällen bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
§ 7 Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht:
durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
durch freiwillige Zuwendungen.
durch Zuschüse aus öffentlichen Mitteln
durch überschüsse und Erlöße aus gemeinnützigen Veranstaltungen die gem. §2 zu verwenden sind.
§ 8 Organe des Vereines
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist das oberste Beschlussorgan.
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. und 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erforderlich macht oder wenn die Einberufung von 1\3 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Diese Einberufung hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der bei der Abstimmung der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, was vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand des Vereines wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl nach einer Legislaturperiode ist zulässig.
Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit erreicht.
Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Mitglieder sind über die Angelegenheiten in geeigneter Form zu informieren.
Sollte aus persönlichen oder anderen Gründen ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand ausscheiden, so kann bis zur Neuwahl des Vorstandes ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptiert und mit der entsprechenden Funktion betraut werden, dazu bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit im Vorstand.
Sollte bei der Eintragung des Vereines ins Registergericht eine Zwischenverfügung erlassen werden, wird der Vorsand ermächtigt die Satzung entsprechend abzuändern, ohne die Mitgliederversammlung.
§ 11 Geschäftsführung und Vertretung
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern und in der Weise beschränkt, dassürfen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvorschlages
Genehmigung der Jahresrechnung
Die Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Satzungsänderungen (2/3-Mehrheit der Erschienenen)
änderung der Vereinsordnung (2/3-Mehrheit der Erschienenen)
Wahl von zwei Rechnungsprüfern, ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre
§ 13 Rechnungswesen
Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für Ausgabezwecke vorgesehen sind.
Alles weitere regelt die Vereinsordnung.
über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Jährlich werden die Kassengeschäfte des Vereines durch die Rechnungsprüfer überprüft. über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Auflösung des Vereines
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 16.06.2004 von der Gründungsversammlung beschlossen.
Schlema den 16.06.2004.
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